06.07.2005: Ist der Konkurs der niedergelassenen Ärzte noch zu stoppen?

Alle Indikatoren weisen in die gleiche Richtung: Die flächendeckende ambulante medizinische Versorgung wird wegen unzureichender finanzieller Ausstattung eher mittel- als langfristig vor die Wand gefahren. Das Stadium der ersten Auflösungserscheinungen ist schon vorbei, der Zerfall hat schon deutliche Konturen gewonnen. Greift die Politik nicht sehr schnell ein, so wird sie in wenigen Jahren vor einem irreparablen Scherbenhaufen stehen. Der spätere, unumgängliche Neuaufbau wird dann jedoch weit mehr Ressourcen verschlingen als eine angemessene finanzielle Ausstattung jemals gekostet hätte. Im weiteren eine ökonomische Analyse der Situation.
1. Grundsätzliches:
Finanzielle Schieflagen von Unternehmen, und eine Arztpraxis ist ein kleines Unternehmen, können entweder auf zu geringe Einnahmen oder auf zu hohe Ausgaben zurückzuführen sein. Bei Arztpraxen treten beide Effekte gleichzeitig auf, wobei jeweils verschiedene Ursachen diese Effekte noch verstärken. Reichen die Einnahmen nicht mehr aus, um die Ausgaben zu decken und sind die (möglicherweise) vorhandenen Reserven aufgebraucht, wird das Unternehmen in Konkurs gehen.
Ein Konkurs bedeutet für einen Arzt nicht nur einen wirtschaftlichen Totalschaden, den man einfach so hinnimmt. Ein Arzt hat sich niedergelassen, weil er erstens seinen Beruf zum Wohle seiner Patienten ausüben will und den Patienten durch sein Engagement helfen will. Zweitens wollte er mit seiner Arbeit auch seine eigene Existenz und die seiner Familie wirtschaftlich absichern. Geht ein Arzt aus Gründen die er nicht zu verantworten hat einmal in Konkurs, mit allen negativen Begleiterscheinungen, so wird er in seinem Leben nie wieder ein solches wirtschaftliche Risiko übernehmen wollen. Aus seiner Sicht ist er gescheitert, weil man ihm für seine Arbeit kein ausreichendes bzw. angemessenes Honorar zahlen wollte. Diese Erfahrung, von der Willkür anderer abhängig zu sein, wird ihn davon abhalten, jemals wieder als Unternehmer tätig zu werden. Das kann fatale Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung haben.
2. Die Ausgabenseite
Die Kosten im Gesundheitswesen steigen alleine durch den medizinischen Fortschritt (2,5 Prozent pro Jahr) und die Alterung der Bevölkerung (1,5 Prozent pro Jahr) um vier Prozent pro Jahr. Dazu kommt noch die allgemeine Preissteigerung von 2 Prozent, was in der Summe zu einem Anstieg pro Jahr um ca. 6 Prozent führt [1. Ausgabeneffekt]
In Arztpraxen liegt der Kostenanstieg durch den medizinischen Fortschritt wahrscheinlich etwas geringer. Dafür steigt bei den Ärzten der Aufwand für Dokumentation, für Zertifizierung oder für die Teilnahme an diversen Programmen (Disease Management Programme, Verträge zur integrierten Versorgung) deutlich an. Zudem steigt die Wahrscheinlichkeit von Arzneimittelregressen sowie der Aufwand für Kontrollen. [2. Ausgabeneffekt]
Wird die Elektronische Gesundheitskarte so wie geplant eingeführt, kommen auf die Ärzte nochmals erhebliche Zusatzausgaben zu. [3. Ausgabeneffekt]
3. Die Einnahmenseite der ambulanten medizinischen Versorgung
Gemäß Sozialgesetzbuch V sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zuständig für die Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung der Bevölkerung. Dazu zahlen die Kassen mit befreiender Wirkung an die KV ein Gesamthonorar. Das bedeutet, dass Nachforderungen von der KV an die Kassen nicht möglich sind. Das Gesamthonorar bemisst sich an der Anzahl der Mitglieder und der Höhe der jeweiligen Kopfpauschale, die die Kassen pro Mitglied zu zahlen haben.
3.1. Das System der Kopfpauschalen
Während die Ausgaben der Kassen für Medikamente direkt mit der Inanspruchnahme durch die Versicherten korrelieren, stehen die Aufwendungen der Kassen für die ambulante Versorgung in keinerlei Zusammenhang mit der Inanspruchnahme. Die sogenannten „Kopfpauschalen“ basieren auf Vergangenheitswerten. Anfang der 90er Jahre zahlten die Kassen pro Mitglied unterschiedlich viel an die KV, um die Aufwendungen für die Behandlung des Mitglieds (und der mitversicherten Familienangehörigen) zu decken. Dieser Wert, der bis dahin in direktem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Aufwand stand, wurde dann als Basis für die Zukunft festgeschrieben. Die Kopfpauschale war geboren.
Anfang der 90er Jahre gab es noch weit über 1.000 Kassen in Deutschland, unter anderem sehr viele, und häufig sehr kleine, Betriebskrankenkassen (BKK). Bedingt durch spezielle Umstände kam es dazu, dass ein Teil der Kassen, häufig BKK, sehr niedrige Kopfpauschalen zu zahlen hatte. Auf der anderen Seite hatten sehr große und seit langem bestehende Kassen (AOK, Barmer, DAK) sehr hohe Kopfpauschalen zu zahlen. Eine Kasse mit sehr hohen Kopfpauschalen zahlt mehr als das Doppelte einer Kasse mit sehr niedrigen Kopfpauschalen.
Ausgehend von der einmal festgesetzten Kopfpauschale stieg die Kopfpauschale pro Jahr immer nur mit der Steigerungsrate der Grundlohnsumme. Je mehr die Arbeitslosigkeit zunahm, um so weniger stark stieg die Grundlohnsumme, da ein Arbeitsloser eben keinen Lohn erhält, und damit die Höhe der Kopfpauschale. Das von den Kassen an die KV mit befreiender Wirkung zu zahlende Gesamthonorar fällt, der Grundlohnsummeneffekt. [1. Einnahmeneffekt]
3.2. Besonderheiten der Familienversicherung
In die GKV zahlt ein Versicherter immer einen festen Beitragssatz seines Gehaltes. Alle Familienangehörigen, die nicht selbst einer eigenen Arbeit nachgehen, sind zudem über den Beitragszahler ebenfalls krankenversichert. Wird jetzt beispielsweise der Ehepartner, der bisher selbst berufstätig war und eigene Beiträge an eine Kasse abführte, arbeitslos, so wird er im Rahmen von Hartz IV nicht mehr wie bisher selbst krankenversichert bleiben sondern er wird im Rahmen der Familienversicherung über den Ehepartner mitversichert. Früher waren auch Arbeitslose „Mitglieder“ in der GKV, jetzt sind es nur noch Familienangehörige. Da das von den Kassen an die KV zu zahlende Gesamthonorar durch das Produkt von Kopfpauschale mal Mitgliederanzahl bestimmt wird, fällt das Gesamthonorar genau in dem Umfange, wie aus ehemaligen Mitgliedern über Hartz IV Familienversicherte werden. [2. Einnahmeneffekt]
3.3. Wechsel zu Kassen mit niedrigeren Beitragssätzen
Die zunehmende Arbeitslosigkeit führte dazu, dass die Kassen insgesamt weniger Einnahmen hatten. Zwar gingen in der gleichen Zeit auch die Ausgaben für die ambulante Versorgung zurück (s. 1. Einnahmeneffekt), aber die Ausgaben für stationäre Behandlung oder auch Medikamente stiegen weiter an (s. 1. Ausgabeneffekt). Um die gestiegenen Ausgaben tätigen zu können, mussten die Einnahmen der Kassen erhöht werden. Also führte die zunehmende Arbeitslosigkeit zu einem Anstieg der Beitragssätze in der GKV.
Immer dann, wenn ein bestehender Beitragssatz erhöht wird, denken die Mitglieder darüber nach, ob es nicht auch kostengünstigere Lösungen gibt. Je höher die Differenz in den Beitragssätzen, je besser informiert die Kassenmitglieder (und das Internet hat seinen Anteil daran) und je leichter ein Wechsel von Kasse A (hoher Beitragssatz) zu Kasse B (niedriger Beitragssatz), um so eher wechseln die Mitglieder. Zahlt die Kasse mit niedrigeren Beitragssätzen auch geringere Kopfpauschalen, fällt das von den Kassen an die KV zu zahlende Gesamthonorar. [3. Einnahmeneffekt]
Pro Jahr wechseln ca. ein Prozent der Mitglieder derzeit ihre Kasse. Gemäß Untersuchungen wird dieser Trend jedoch stark zunehmen. Wie hoch der durch einen Wechsel der Versicherung bewirkte Rückgang der Kopfpauschalen ist, lässt sich nur schwer vorhersagen. Die KV Sachsen hat für ihren Bereich ebenfalls ca. einen Prozentpunkt in einem Jahr festgestellt. Kommt die vom RWI angekündigte Beschleunigung beim Kassenwechsel, kann die Wechselquote auch auf zwei oder drei Prozentpunkte p. a. ansteigen. Schreibt man die Veränderung der Kopfpauschalen auf einen Prozentpunkt pro Prozentpunkt Wechsler fest, so fiele das Gesamthonorar ebenfalls um bis zu zwei oder drei Prozentpunkte.
4. Verteilungsprobleme innerhalb der KV
[Anmerkung: Die folgenden Ausführungen muss man nicht unbedingt verstehen. Weit über 95% aller betroffenen Ärzte haben dieses System ebenfalls nicht verstanden, obwohl es sie unmittelbar auf der Einnahmenseite betrifft. Das grundsätzliche Problem der Unterfinanzierung der ambulanten medizinischen Versorgung kann man auch verstehen, ohne in die Thematik tiefer einzusteigen.]
Das von den Kassen an die KV mit befreiender Wirkung gezahlte Gesamthonorar wird unter die Ärzte gemäß einem Honorarverteilungsvertrag (geschlossen zwischen den Kassen und der KV) verteilt. Die in solch einem Vertrag festgelegten Verteilungsmechanismen sind so kompliziert bzw. unverständlich, dass noch nicht einmal führende Ärztefunktionäre dies verstanden haben bzw. erklären können.
Die Regelungen bringen mehr ein System von „Teile und herrsche“ zum Ausdruck als ein nach objektiven Kriterien aufgebauter, transparenter und einfacher Verteilungsmechanismus. Zwar haben die Kassen mit „befreiender Wirkung“ gezahlt, trotzdem sind sie nicht außen vor. Erstens bestimmen sie bei der Honorarverteilung innerhalb der Ärzteschaft mit und zweitens verteilen sie einen Teil des Gesamthonorars nach eigenen Kriterien um. Typische Vehikel für diese Umverteilung sind Disease Management Programme (DMP), Verträge zur integrierten Versorgung (IV) und Strukturverträge.
Da das von den Kassen gezahlte Gesamthonorar regelmäßig nicht ausreicht, um alle erbrachten Leistungen zu einem vorher festgelegten Honorar zu bezahlen, hat man ein Dickicht an Einzelregelungen beschlossen. Ein wichtiges Instrument dabei war die Einführung von Punkten, die nach einem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verschiedene Leistungen miteinander vergleichbar machen sollte.
So sinnvoll eine Vergleichbarkeit von Leistungen aus unterschiedlichsten Gebieten ist, so pervertiert werden die Regelungen in der Praxis angewendet. Nicht nur, dass verschiedene Ärzte für identische Leistungen unterschiedliche Punktwerte ausgezahlt bekommen, nein das System ist noch viel abartiger: Es werden systematisch Leistungen vorab zu höheren Punktwerten bezahlt, als alle anderen Leistungen. Je nach Subgruppierung werden diese Leistungen zwar höher als der Rest vergütet, aber trotzdem unterscheidet sich der Punktwert von Subgruppierung zu Subgruppierung.
Sind sämtliche „Vorwegleistungen“ beglichen, steht noch ein Rest des von den Kassen gezahlten Gesamthonorars zur Verfügung, mit dem die übrig gebliebenen Honoraransprüche der Ärzte befriedigt werden könnten. Allerdings ist es nicht ganz so einfach, denn von diesem Rest werden noch weitere Ausgaben, beispielsweise für DMP oder IV finanziert. Ein Teil der Mittel fließt dann wieder einem Teil der Ärzteschaft zu. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt wiederum eher nach dem Prinzip des „Teile und herrsche“ als nach objektiven Kriterien.
4.1. Auswirkungen auf Ärzte mit „gesicherten“ Einnahmen
Am Ende des Verteilungswirrwarrs gibt es Ärzte, die einen großen Teil ihrer Einnahmen bereits vorab kalkulieren können, da die entsprechenden Punktwerte fixiert sind. Das trifft beispielsweise für Labormediziner und für einen großen Teil der hausärztlichen Versorgung zu.
Sinkt das von den Kassen an die KV gezahlte Gesamthonorar, so wird die Gruppe der Ärzte mit „gesicherten“ Einnahmen davon fast unbenommen bleiben.
4.2. Auswirkungen auf Ärzte mit „ungesicherten“ Einnahmen
Sind die Punktwerte für die Mehrheit der Leistungen jedoch nicht fixiert, man spricht von „floatenden“ Punktwerten, so wird jeder Rückgang des Gesamthonorars zu einem Absinken der floatenden Punktwerte führen müssen. Ebenso wird jede Leistung, die mittels Verhandlungsgeschick der Beteiligten aus den „ungesicherten“ Einnahmen in den Bereich „extrabudgetär“ mit seinen höheren und festen Punktwerten ausgegliedert werden kann, zu einem Absinken des floatenden Punktwertes führen.
Formaljuristisch dürfen diese Leistungen nicht floaten, denn der Gesetzgeber hat den Ärzten feste Punktwerte zugesichert. Um dieses Problem zu umgehen, wurden zwei Maßnahmen ergriffen. Erstens wurde der feste Punktwert auf einem so niedrigen Niveau und nur für eine bestimmte Anzahl an Punkten angesetzt, dass man diesen festen Punktwert immer auszahlen kann. Dafür sorgt nämlich die zweite Maßnahme: Übersteigt die Punktzahl (also die erbrachte Leistungsmenge) einen bestimmten Grenzwert, werden die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur noch zu einem Restpunktwert vergütet. Und dieser Restpunktwert ergibt sich aus der Division von zu Verfügung stehendem Resthonorar dividiert durch die verbliebene Punktmenge.
Jedes Absinken des Gesamthonorars geht vorwiegend zu Lasten der Ärzte mit „ungesicherten“ Einnahmen. Allerdings sinkt das Honorar eines Arztes mit unsicheren Einnahmen bei einem Rückgang des Gesamthonorars um einen Prozentpunkt nicht nur um einen Prozentpunkt sondern um ca. zwei Prozentpunkte. Das muss so sein, da alle Leistungen mit festen Punktwerten (gehören zur Gruppe der gesicherten Einnahmen) nicht sinken können. Daher müssen die floatenden Punktwerte überproportional floaten.
4.3. Elastizität
Ein nicht-proportionales Reagieren auf eine Veränderung nennen Ökonomen „Elastizität“. Bei einer Gesamthonorarkürzung um einen Prozentpunkt und einem Absinken des Punktwertes von mehr als einem Prozentpunkt spricht man von einer „höheren Elastizität“ oder von „elastisch“. Das trifft für die floatenden Punktwerte zu.
Da sich die Einnahmensituation bei den Ärzten mit gesicherten Einnahmen trotz eines Rückgang des Gesamthonorars um einen Prozentpunkt so gut wie nicht ändert, nennen dies Ökonomen „unelastisch“. Würde ein Rückgang von einem Prozentpunkt zu einer Reaktion in Höhe eines Prozentpunktes führen, spräche man von „1-elastisch“.
Die Elastizität gibt also so etwas wie den Hebel an, mit dem Auswirkungen in Relation zur Ursache stehen.
5. Zusammenfassung der ökonomischen Faktoren
Es gibt drei Einnahmeneffekte, die das für die ambulante Versorgung zur Verfügung stehende Gesamthonorar schmälern. Zugleich gibt es drei Ausgabeneffekte, die die Kosten für die ambulante Versorgung steigern. Da sich der Überschuss durch "Einnahmen minus Ausgaben" ergibt, gerät die wirtschaftliche Substanz der Ärzteschaft von zwei Seiten unter Druck, der Einnahmen und der Ausgabenseite. Eine Abschätzung der Effekte im Einzelnen:
1. Ausgabeneffekt [AE1] – medizinischer Fortschritt und Inflation
Dieser Effekt führt p. a. zu einem Ausgabenanstieg in den Praxen von ca. 6% [= AE1] p.a.
2. Ausgabeneffekt [AE2] – Integrierte Versorgung, Dokumentation, Verwaltung
Ein Prozentpunkt können die Kassen für die IV abzweigen, den Mehraufwand für Dokumentation, Verwaltung und sonstige Posten kann man ebenfalls mit einem Prozentpunkt abschätzen. In der Summe 2% [= AE 2]
3. Ausgabeneffekt [AE3] – eCard
Werden die Erstinvestitionskosten auf drei Jahre verteilt, fallen pro Jahr Kosten in Höhe von ca. einer Milliarde Euro an. Zudem dürfte sich der Mehraufwand beim Handling alleine beim elektronischen Rezept auf ca. zwei Milliarden Euro p. a. belaufen. Bei gesamten Ausgaben für die ambulante Versorgung in Höhe von 24 Milliarden Euro p.a. trägt die Einführung der eCard zu einem Ausgabenanstieg in Höhe von ca. 10% [= AE3] bei.
1. Einnahmeneffekt [EE1] - Grundlohnsummeneffekt
Der Effekt hängt stark von der Region ab. In einigen Regionen fällt die Grundlohnsumme, in anderen steigt sie an. Für die weitere Betrachtung wird der Effekt nicht weiter berücksichtigt. [0% = EE1]
2. Einnahmeneffekt [EE2] – Hartz IV
Die KV Westfahlen-Lippe quantifizierte den Effekt mit ca. 25 Millionen, was ungefähr einem Prozentpunkt des Gesamthonorars entspricht. [1% = EE2]
3. Einnahmeneffekt [EE3] - Beitragssatz
Die Kassenwechsler reduzieren das Gesamthonorar um mindestens einen Prozentpunkt p. a., vermutlich in den nächsten Jahren jedoch mit weitaus höheren Raten. Für die systematische Betrachtung wird von einem Effekt in Höhe von 2% p. a. ausgegangen [2% = EE3]
Summation aller Ausgaben- und Einnahmeneffekte
Der Überschuss [Ü] definiert sich als Einnahmen [E] minus Ausgaben [A]. Ausgehend vom derzeitigen Überschussniveau, werden nur die relativen Effekte betrachtet. Es geht also nicht um die absolute Höhe sondern um die Veränderungen pro Jahr. Da einige Effekte nur einmalig auftreten und andere jährlich wiederkehren, werden die Effekte für zwei verschiedene Perioden(t) vorgestellt, das erste und das dritte Jahr. Das Basisjahr ist (t=0)
Eine sehr grobe (und mathematisch nicht saubere) Annäherung ergibt:
Ü(t=1) = [E(t=0) – EE1 – EE2 – EE3] - [A(t=0) + AE1 + AE2 + AE3]
Ü(t=1) = [E(t=0) – 0 – 1% – 2%] - [A(t=0) + 6% + 2% + 10%]
Ü(t=1) = [E(t=0) – 3%] - [A(t=0) + 18%]
Ü(t=1) = 0,97 * E(t=0) minus 1,18 * A(t=0)
Das heißt, dass in der ersten Periode, wenn alle Effekte wie angenommen eintreten, die Einnahmen um drei Prozentpunkte fallen, während gleichzeitig die Ausgaben um 18 Prozentpunkte steigen.
Da AE1 und EE3 Veränderungsraten pro Jahr darstellen, treten sie in drei Jahren auch dreimal auf. Dem entsprechend sieht die (mathematisch unsaubere) Abschätzung wie folgt auf:
Ü(t=2) = Ü(t=1) – EE3 – AE1 =
= {0,97 * E(t=0) – 2%} minus [1,18 * A(t=0) + 6%] =
= 0,95 * E(t=0) minus 1,24 *A(t=0)
Ü(t=3) = Ü(t=2) – EE3 – AE1 =
= {0,95 * E(t=0) – 2%} minus [1,24 * A(t=0) + 6%] =
= 0,93 * E(t=0) minus 1,30 * A(t=0)
Nach drei Perioden sind die Einnahmen um sieben Prozentpunkte gefallen, während gleichzeitig die Ausgaben um 30 Prozentpunkte ansteigen. Derzeit geht eine KV davon aus, dass ein Arzt ca. einen Überschuss von 40% des Umsatzes erzielt. Gemäß den oben beschriebenen Effekten, dürfte der Überschuss aus Vertragsarzttätigkeit binnen von vier Jahren bei null liegen.
Die Ausgabenproblematik trifft alle Ärzte gleichermaßen, sowohl die mit „gesicherten“ als auch die mit „ungesicherten“ Einnahmen. Aber bei den Einnahmen trifft es die Ärzte mit ungesicherten Einnahmen weitaus stärker. Sieben Prozentpunkte Honorarrückgang im Durchschnitt bedeuten für Ärzte mit vorwiegend ungesicherten Einnahmen, dass sie auf Grund der Elastizität der Einnahmen mit Rückgängen in doppelter Höhe rechnen müssen.
Anstatt Einnahmerückgänge von „nur“ 7 Prozent sind eher Einnahmenrückgänge in Höhe von 15 Prozent zu erwarten. Beträgt der Überschuss einer Praxis im Basisjahr 40% des Umsatzes und reduziert sich der Umsatz binnen drei Jahren um 15% bei gleichzeitigem Ausgabenanstieg von rund 30%, dann wird der Konkurs einer Arztpraxis bereits vorher unvermeidbar sein.
6. Ergebnis der Simulation
Eine Simulation gilt immer nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine davon ist, dass alle anderen Rahmenbedingungen nicht verändert werden. Zudem besteht bei einigen Einnahmen- und Ausgabeneffekten eine große Unsicherheit bezüglich der tatsächlichen Größe. Um die Richtung der Veränderungen erkennen zu können, benötigt man keine exakten quantitativen Aussagen. Wer eine Aussage erst dann treffen will, wenn er alle Zahlen exakt kennt, stellt keine Prognose für die Zukunft sondern dokumentiert die Vergangenheit.
Wichtig ist für eine Prognose die Richtung der jeweiligen Effekte. Laufen Effekte in entgegengesetzte Richtungen, wird es mit der qualitativen Prognose schon schwieriger. Wirken jedoch (nahezu) alle Effekt in die gleiche Richtung, kann man den Trend der Entwicklung präzise vorhersagen.
In diesem Punkt ist die obige Zusammenstellung völlig eindeutig. Alle Effekte führen immer dazu, dass der Überschuss der Ärzte fallen wird. Selbst wenn in der Abschätzung grobe Fehler enthalten wären, so würde vielleicht der Überschuss binnen von vier Jahren im Durchschnitt nicht von 40% der Einnahmen auf null fallen sondern „nur“ auf 20%. Für die betroffenen Ärzte spielte das keine Rolle.
Denn wer heute noch nur einen Überschuss von 30% der Einnahmen hat, der wird bei einer Reduktion um 20 Prozentpunkte bei einem Überschuss vor Steuern von 10% landen. Der Überschuss, und damit das Honorar des Arztes, würde binnen von vier Jahren nochmals gedrittelt. Nicht wenige Ärzte, vor allem im Osten Deutschlands, erzielen derzeit einen Umsatz von ca. 120.000 Euro, bei Ausgaben von 80.000 Euro. Fällt der Überschuss von 40.000 Euro vor Steuern „nur“ auf 20.000 Euro vor Steuern (und allen Sozialabgaben), dann bleiben dem Arzt (und seiner Familie) keine 1.000 Euro pro Monat, um zu leben. Ein so betroffener Arzt wird bereits das vierte Jahr in Folge nicht erleben, er wird bereits vorher Konkurs anmelden müssen.
Wären die oben genannten Veränderungsraten einigermaßen zutreffend, wird der Zeitpunkt des Konkurses deutlich nach vorne verlegt. Für Ärzte mit unsicheren Einnahmen wird dabei der Zeitpunkt nochmals nach vorne verlegt.
Für die Richtigkeit obiger Darstellung spricht,
- dass die Anzahl unverkäuflicher Arztsitze stetig steigt,
- dass der Ärztemangel in vielen Regionen bereits deutlich spürbar wird,
- dass die Anzahl der Arztinsolvenzen zunimmt.
Bereits heute, also dem Ausgangszustand (t=0), kann man das alles beobachten. Je stärker die Einnahmen- und Ausgabeneffekte wirken, um so mehr werden die Folgewirkungen ansteigen.